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GebG NRW§ 3 Bemessung der Gebührensätze
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GebG%20NRW/3#abs-1 (1) Zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung für den Kostenschuldner andererseits hat ein angemessenes Verhältnis zu bestehen. Ist für eine Amtshandlung ein elektronisches Verfahren eröffnet, kann in den Gebührenordnungen nach § 2 eine Ermäßigung der Gebühr vorgesehen werden, wenn sich der Verwaltungsaufwand durch das elektronische Verfahren verringert. Die Ermäßigung darf 100 Euro nicht überschreiten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GebG%20NRW/3#abs-2 (2) Enthält ein Rechtsakt der Europäischen Union Vorgaben für die Bemessung von Gebühren, so sind die Gebühren nach Maßgabe dieses Rechtsakts festzusetzen.
Wird zitiert von 60 Entscheidungen zu § 3 GebG NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 02.02.2009 – 9 B 1788/08Glücksspielrechtliche Gebührenfestsetzung: Unzulässige Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung der untersagten Tätigkeit Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 39
- VG Düsseldorf, 10.07.2025 – 16 K 2218/23Zitiert von 12
- VG Düsseldorf, 05.07.2023 – 3 L 832/23Erfolgloser Eilantrag gegen Gebührenbescheid für Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 14
- VG Köln, 16.11.2018 – 9 K 16286/17Zitiert von 2
- VG Köln, 16.11.2018 – 9 K 16288/17Zulässigkeit der Befristung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis für eine Spielhalle; Bemessung der Verwaltungsgebühr Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 19
- VG Köln, 01.10.2025 – 24 K 5212/22Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 21.05.2026 – 9 A 617/24
- OVG NRW, 21.05.2026 – 9 A 1267/23
- VG Düsseldorf, 24.04.2026 – 16 K 9592/24Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 GebG NRW zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.